Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 703
§ 703 – Kein Nachweis der Vollmacht
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
Kurz erklärt
- Im Mahnverfahren ist kein Nachweis einer Vollmacht erforderlich.
- Bevollmächtigte müssen keinen Vollmachtsnachweis erbringen.
- Wer einen Antrag einreicht, muss seine Bevollmächtigung versichern.
- Die Versicherung der Bevollmächtigung erfolgt durch den Bevollmächtigten selbst.
- Dies gilt speziell für das Mahnverfahren.