Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 519

§ 519 – Berufungsschrift

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten: die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; normal normal die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. normal normal normal arabic (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Berufung wird durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung beim Berufungsgericht eingelegt.
  • Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil benennen und die Absicht zur Berufung erklären.
  • Eine Kopie oder beglaubigte Abschrift des Urteils muss der Berufungsschrift beigefügt werden.
  • Die allgemeinen Regeln für vorbereitende Schriftsätze gelten auch für die Berufungsschrift.
  • Es sind keine weiteren formalen Anforderungen an die Berufungsschrift genannt.