Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 718

§ 718 – Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

Kurz erklärt

  • In der Berufungsinstanz kann über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag entschieden werden.
  • Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
  • Es gelten bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen entsprechend.
  • Eine Anfechtung dieser Entscheidung in der Berufungsinstanz ist nicht möglich.
  • Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird also endgültig getroffen.