Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 248
§ 248 – Verfahren bei Aussetzung
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Kurz erklärt
- Das Gesuch zur Aussetzung des Verfahrens muss beim Prozessgericht eingereicht werden.
- Es kann auch direkt bei der Geschäftsstelle protokolliert werden.
- Eine mündliche Verhandlung ist für die Entscheidung nicht erforderlich.
- Die Entscheidung kann schriftlich getroffen werden.
- Das Verfahren zur Aussetzung ist formal geregelt.