Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 248

§ 248 – Verfahren bei Aussetzung

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Kurz erklärt

  • Das Gesuch zur Aussetzung des Verfahrens muss beim Prozessgericht eingereicht werden.
  • Es kann auch direkt bei der Geschäftsstelle protokolliert werden.
  • Eine mündliche Verhandlung ist für die Entscheidung nicht erforderlich.
  • Die Entscheidung kann schriftlich getroffen werden.
  • Das Verfahren zur Aussetzung ist formal geregelt.