Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1036

§ 1036 – Ablehnung eines Schiedsrichters

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. (2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Kurz erklärt

  • Personen, die als Schiedsrichter vorgeschlagen werden, müssen alle relevanten Informationen über mögliche Interessenkonflikte offenlegen.
  • Schiedsrichter müssen auch nach ihrer Ernennung bis zum Ende des Verfahrens solche Informationen den Parteien mitteilen.
  • Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn es berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit gibt.
  • Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn der Schiedsrichter die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  • Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur ablehnen, wenn ihr Gründe dafür erst nach der Bestellung bekannt werden.