Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1118
§ 1118 – Zentralbehörde
Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwaltungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung werden durch das Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Behörde für die EU-Verordnung zur Freizügigkeit von Bürgern.
- Die Verordnung zielt darauf ab, die Anforderungen an öffentliche Urkunden innerhalb der EU zu vereinfachen.
- Die Verfahren beim Bundesamt für Justiz sind als Justizverwaltungsverfahren klassifiziert.
- Informationen gemäß der Verordnung werden vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt.
- Die Verordnung wurde am 6. Juli 2016 verabschiedet und trat am 26. Juli 2016 in Kraft.