Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 515
§ 515 – Verzicht auf Berufung
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Kurz erklärt
- Ein Verzicht auf das Recht der Berufung ist gültig.
- Die Wirksamkeit des Verzichts hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab.
- Der Gegner muss den Verzicht nicht akzeptieren, damit er gilt.
- Der Verzicht kann unabhängig von der Reaktion des Gegners erfolgen.
- Es ist keine Bestätigung durch den Gegner nötig.