Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 515

§ 515 – Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Kurz erklärt

  • Ein Verzicht auf das Recht der Berufung ist gültig.
  • Die Wirksamkeit des Verzichts hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab.
  • Der Gegner muss den Verzicht nicht akzeptieren, damit er gilt.
  • Der Verzicht kann unabhängig von der Reaktion des Gegners erfolgen.
  • Es ist keine Bestätigung durch den Gegner nötig.