Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 431

§ 431 – Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte

(1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. (2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.

Kurz erklärt

  • Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage einer Urkunde, wenn die Tatsache wichtig ist und der Antrag den Vorschriften entspricht.
  • Die Frist wird durch einen Beschluss des Gerichts festgelegt.
  • Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor Ablauf der Frist beantragen.
  • Dies ist möglich, wenn die Klage gegen einen Dritten erledigt ist.
  • Auch wenn der Beweisführer die Klage oder den Prozess verzögert, kann der Gegner einen Antrag stellen.