Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 711

§ 711 – Abwendungsbefugnis

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann dem Schuldner erlauben, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu verhindern.
  • Dies gilt, wenn der Gläubiger vor der Vollstreckung keine Sicherheit leistet.
  • Der Schuldner muss Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zum vollstreckbaren Betrag leisten.
  • Die Regelungen aus § 709 Satz 2 finden Anwendung, jedoch angepasst für den Schuldner.
  • Für den Gläubiger gelten die Bestimmungen aus § 710 ebenfalls.