Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 254

§ 254 – Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Kurz erklärt

  • Bei einer Klage auf Rechnungslegung oder Vermögensverzeichnis kann die Herausgabe von geschuldeten Leistungen verbunden werden.
  • Der Kläger kann die genauen Angaben zu den geforderten Leistungen zurückhalten.
  • Dies gilt, bis die Rechnung, das Vermögensverzeichnis oder die eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden.
  • Der Beklagte muss die geforderten Informationen bereitstellen.
  • Der Kläger hat somit die Möglichkeit, die Forderungen zunächst offen zu lassen.