Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 843
§ 843 – Verzicht des Pfandgläubigers
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann auf seine durch Pfändung und Überweisung erhaltenen Rechte verzichten.
- Der Verzicht muss in Form einer Erklärung erfolgen.
- Diese Erklärung muss dem Schuldner zugestellt werden.
- Auch der Drittschuldner muss über den Verzicht informiert werden.
- Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf den ursprünglichen Anspruch des Gläubigers.