Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 367
§ 367 – Ausbleiben der Partei
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. (2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.
Kurz erklärt
- Wenn eine oder beide Parteien nicht zur Beweisaufnahme erscheinen, wird die Beweisaufnahme trotzdem durchgeführt, wenn es möglich ist.
- Eine nachträgliche Beweisaufnahme kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung beantragt werden.
- Der Antrag auf nachträgliche Beweisaufnahme darf die Verhandlung nicht verzögern.
- Eine Partei muss glaubhaft machen, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht erscheinen konnte.
- Bei einem Antrag auf Vervollständigung muss die Partei nachweisen, dass ihr Nichterscheinen zu einer wesentlichen Unvollständigkeit der Beweisaufnahme geführt hat.