Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 385

§ 385 – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; normal normal über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; normal normal über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; normal normal über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. normal normal normal arabic (2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Kurz erklärt

  • Zeugen dürfen in bestimmten Fällen ihr Zeugnis nicht verweigern, wenn sie bei der Errichtung eines Rechtsgeschäfts dabei waren.
  • Sie müssen auch über Geburten, Verheirungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern aussagen.
  • Zeugen müssen über Tatsachen berichten, die Vermögensangelegenheiten im Familienverhältnis betreffen.
  • Sie sind verpflichtet, über Handlungen auszusagen, die sie selbst als Vertreter einer Partei vorgenommen haben.
  • Personen, die von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind, dürfen ebenfalls ihr Zeugnis nicht verweigern.