Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 802d

§ 802d – Weitere Vermögensauskunft

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss innerhalb von zwei Jahren nach der Vermögensauskunft keine neue Auskunft geben, es sei denn, der Gläubiger kann wesentliche Veränderungen nachweisen.
  • Wenn keine neue Auskunft erforderlich ist, erhält der Gläubiger eine Kopie des letzten Vermögensverzeichnisses.
  • Der Gläubiger darf die erhaltenen Daten nur für Vollstreckungszwecke nutzen und muss sie nach Erreichung des Zwecks löschen.
  • Der Gerichtsvollzieher informiert den Schuldner über die Zuleitung der Daten und die Möglichkeit, sich ins Schuldnerverzeichnis eintragen zu lassen.
  • Auf Antrag kann das Vermögensverzeichnis auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.