§ 554 – Anschlussrevision
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären. (3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend. (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Kurz erklärt
- Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen, indem er eine spezielle Schrift beim Revisionsgericht einreicht.
- Dies ist auch möglich, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.
- Die Anschließung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Revisionsbegründung erklärt werden.
- Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden.
- Die Wirkung der Anschließung erlischt, wenn die Revision zurückgenommen oder abgelehnt wird.