Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 192

§ 192 – Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

Kurz erklärt

  • Zustellungen durch die Parteien erfolgen unabhängig von Zustellungen im Ausland.
  • Zustellungen werden durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt.
  • Im Amtsgerichtsverfahren kann eine Partei den Gerichtsvollzieher beauftragen.
  • Die Beauftragung erfolgt über die Geschäftsstelle des Prozessgerichts.
  • Die Geschäftsstelle muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen.