Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 602
§ 602 – Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- Im Urkundenprozess können Ansprüche aus Wechseln geltend gemacht werden.
- Dies geschieht gemäß dem Wechselgesetz.
- Es handelt sich um einen speziellen Prozess, der als Wechselprozess bezeichnet wird.
- Für diesen Prozess gelten besondere Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind spezifisch für die Behandlung von Wechselansprüchen.