Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 602

§ 602 – Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Im Urkundenprozess können Ansprüche aus Wechseln geltend gemacht werden.
  • Dies geschieht gemäß dem Wechselgesetz.
  • Es handelt sich um einen speziellen Prozess, der als Wechselprozess bezeichnet wird.
  • Für diesen Prozess gelten besondere Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind spezifisch für die Behandlung von Wechselansprüchen.