Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 870
§ 870 – Grundstücksgleiche Rechte
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung kann auch in Berechtigungen erfolgen.
- Diese Berechtigungen beziehen sich auf Grundstücke.
- Die gleichen Regeln gelten wie bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
- Es wird auf die Vorschriften für Grundstücke verwiesen.
- Die Anwendung der Vorschriften ist entsprechend.