Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 234

§ 234 – Wiedereinsetzungsfrist

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden.
  • Bei bestimmten Hindernissen beträgt die Frist einen Monat.
  • Die Frist beginnt, wenn das Hindernis behoben ist.
  • Nach einem Jahr ab dem Ende der versäumten Frist kann kein Antrag mehr gestellt werden.
  • Es gibt keine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung nach Ablauf dieser Frist.