Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 416
§ 416 – Beweiskraft von Privaturkunden
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Kurz erklärt
- Privaturkunden müssen von den Ausstellern unterschrieben sein.
- Alternativ können sie auch mit einer notariellen Beglaubigung unterzeichnet werden.
- Diese Dokumente dienen als voller Beweis für die abgegebenen Erklärungen.
- Die Unterschrift bestätigt die Identität der Aussteller.
- Es wird angenommen, dass die Erklärungen tatsächlich von den Ausstellern stammen.