Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 825
§ 825 – Andere Verwertungsart
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten. (2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher kann auf Antrag des Gläubigers oder Schuldners eine gepfändete Sache anders verwerten.
- Der Gerichtsvollzieher muss den Antragsgegner über die geplante Verwertung informieren.
- Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf die Verwertung erst nach zwei Wochen nach der Information erfolgen.
- Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Versteigerung durch eine andere Person anordnen.
- Dies gilt sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner.