Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 251

§ 251 – Ruhen des Verfahrens

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann das Verfahren ruhen lassen, wenn beide Parteien das beantragen.
  • Ein Ruhen des Verfahrens ist sinnvoll, wenn Vergleichsverhandlungen stattfinden oder aus anderen wichtigen Gründen.
  • Die Anordnung des Ruhens beeinflusst nicht die Fristen gemäß § 233.
  • Beide Parteien müssen zustimmen, damit das Verfahren ruhen kann.
  • Das Ruhen dient der Zweckmäßigkeit des Verfahrens.