Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 251a

§ 251a – Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten

(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Kurz erklärt

  • Wenn beide Parteien nicht zu einem Gerichtstermin erscheinen, kann das Gericht auf Grundlage der Akten entscheiden.
  • Ein Urteil auf dieser Grundlage darf nur ergehen, wenn zuvor mündlich verhandelt wurde und kann frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
  • Das Gericht muss der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitteilen.
  • Die nicht erschienene Partei kann bis sieben Tage vor dem Verkündungstermin einen neuen Verhandlungstermin beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass ihr Fehlen nicht selbstverschuldet war.
  • Wenn das Gericht nicht entscheidet und auch nicht vertagt, wird das Verfahren ruhend gestellt.