Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 770
§ 770 – Einstweilige Anordnungen im Urteil
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Prozessgericht entscheidet über Einwendungen in einem Urteil.
- Es kann neue Anordnungen erlassen oder bestehende Anordnungen ändern, aufheben oder bestätigen.
- Die Entscheidung des Gerichts erfolgt im Rahmen des genannten Paragraphen.
- Für die Anfechtung dieser Entscheidungen gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind im § 718 festgelegt.