Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1085

§ 1085 – Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung kann eingestellt oder beschränkt werden.
  • Dies gilt gemäß den §§ 775 und 776.
  • Eine Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit muss vorgelegt werden.
  • Diese Bestätigung bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
  • Die Regelung betrifft die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen.