Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 428

§ 428 – Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Urkunde im Besitz eines Dritten ist, muss der Beweisführer dies behaupten.
  • Der Beweis wird durch einen Antrag eingeleitet.
  • Der Antrag dient dazu, eine Frist zur Beschaffung der Urkunde festzulegen.
  • Alternativ kann eine Anordnung nach § 142 erlassen werden.
  • Ziel ist es, die Urkunde zu erhalten.