Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 952

§ 952 – Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

(1) Zuständige Stelle ist in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, normal normal in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. normal normal normal arabic (2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen, normal normal in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Stelle für bestimmte Fälle ist das Amtsgericht, wo das Vollstreckungsverfahren stattfindet oder stattfand.
  • In anderen Fällen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
  • Das Amtsgericht muss der Bank einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zustellen.
  • In bestimmten Fällen muss das Amtsgericht der Bank auch die Freigabeerklärung des Gläubigers zustellen.
  • Die genannten Artikel stammen aus der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.