§ 276 – Schriftliches Vorverfahren
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen. (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende legt keinen frühen Termin für die mündliche Verhandlung fest, wenn der Beklagte sich verteidigen möchte.
- Der Beklagte muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klage schriftlich dem Gericht mitteilen, ob er sich verteidigen will.
- Der Beklagte erhält zusätzlich mindestens zwei Wochen Zeit, um schriftlich auf die Klage zu antworten.
- Bei Zustellung der Klage im Ausland beträgt die Frist für die Mitteilung einen Monat, der Vorsitzende kann auch eine längere Frist festlegen.
- Der Beklagte wird über die Folgen einer Fristversäumnis und die Notwendigkeit informiert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.