Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 300
§ 300 – Endurteil
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen. (2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Rechtsstreit bereit für eine endgültige Entscheidung ist, muss das Gericht ein Endurteil fällen.
- Dies gilt auch, wenn mehrere Prozesse verbunden sind und nur einer zur endgültigen Entscheidung bereit ist.
- Das Gericht muss in solchen Fällen trotzdem ein Urteil erlassen.
- Die Entscheidung muss endgültig sein.
- Es wird eine klare Regelung für die Verfahrensweise bei reifen Rechtsstreitigkeiten getroffen.