Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1056

§ 1056 – Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn der Kläger a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder normal normal b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder normal normal normal arabic normal normal die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder normal normal die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. normal normal normal arabic (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

Kurz erklärt

  • Das schiedsrichterliche Verfahren endet mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts.
  • Das Schiedsgericht kann die Beendigung feststellen, wenn der Kläger seine Klage nicht rechtzeitig einreicht oder zurücknimmt.
  • Eine Klagerücknahme ist nur möglich, wenn der Beklagte nicht widerspricht und ein berechtigtes Interesse an der Streitbeilegung anerkannt wird.
  • Das Verfahren kann auch enden, wenn die Parteien eine Einigung zur Beendigung erzielen oder das Verfahren nicht fortgesetzt wird.
  • Das Amt des Schiedsgerichts endet mit der Beendigung des Verfahrens.