Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1034
§ 1034 – Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter selbst festlegen.
- Wenn keine Vereinbarung besteht, sind es drei Schiedsrichter.
- Hat eine Partei bei der Schiedsrichterwahl ein Übergewicht, kann die benachteiligte Partei beim Gericht einen Antrag stellen.
- Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Schiedsrichterzusammensetzung eingereicht werden.
- Eine bestimmte Regelung (§ 1032 Abs. 3) gilt auch für diesen Antrag.