Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 496

§ 496 – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

Kurz erklärt

  • Klagen und Klageerwiderungen müssen schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
  • Auch andere Anträge und Erklärungen müssen schriftlich eingereicht werden.
  • Mündliche Erklärungen können im Protokoll der Geschäftsstelle festgehalten werden.
  • Alle Dokumente müssen dem Gericht zugestellt werden.
  • Die Einreichung kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen.