Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 80

§ 80 – Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Vollmacht muss schriftlich eingereicht werden.
  • Sie wird zu den Gerichtsakten hinzugefügt.
  • Es ist möglich, die Vollmacht später nachzureichen.
  • Das Gericht kann dafür eine Frist festlegen.
  • Die Frist ist verbindlich.