Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 80
§ 80 – Prozessvollmacht
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Vollmacht muss schriftlich eingereicht werden.
- Sie wird zu den Gerichtsakten hinzugefügt.
- Es ist möglich, die Vollmacht später nachzureichen.
- Das Gericht kann dafür eine Frist festlegen.
- Die Frist ist verbindlich.