Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 259
§ 259 – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
Kurz erklärt
- Eine Klage auf zukünftige Leistungen kann erhoben werden.
- Dies gilt nicht für die speziellen Fälle der §§ 257 und 258.
- Die Klage ist möglich, wenn berechtigte Sorgen bestehen.
- Diese Sorgen beziehen sich darauf, dass der Schuldner die Leistung rechtzeitig verweigern könnte.
- Es geht um den Schutz der Gläubigerinteressen.