Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 514
§ 514 – Versäumnisurteile
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Versäumnisurteil kann nicht mit Berufung angefochten werden.
- Die Partei, gegen die das Urteil erlassen wurde, kann keine Anschlussberufung einlegen.
- Wenn ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht zulässig ist, kann dennoch Berufung eingelegt werden.
- Die Berufung kann sich darauf stützen, dass die Versäumnis nicht schuldhaft war.
- Eine spezielle Regelung (§ 511 Abs. 2) findet in diesem Fall keine Anwendung.