Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 66

§ 66 – Nebenintervention

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Kurz erklärt

  • Personen mit rechtlichem Interesse können einer Partei in einem Rechtsstreit beitreten.
  • Der Beitritt dient der Unterstützung der Partei.
  • Die Nebenintervention ist in jeder Phase des Rechtsstreits möglich.
  • Dies gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Falls.
  • Auch im Zusammenhang mit Rechtsmitteln kann man beitreten.