Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 610

§ 610 – Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift

(1) Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes keine Abweichungen ergeben. (2) In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in erster Instanz vor dem Commercial Court getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug entsprechen weitgehend denen der Landgerichte.
  • Ausnahmen bilden die Paragraphen 348 bis 350 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • In der Klageschrift muss beantragt werden, dass das Verfahren vor dem Commercial Court stattfindet.
  • Wenn die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren vor dem Commercial Court getroffen haben, muss diese in der Klageschrift aufgeführt werden.
  • Es sind keine weiteren Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften vorgesehen, sofern nicht anders angegeben.