Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 802h
§ 802h – Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Kurz erklärt
- Ein Haftbefehl kann nicht mehr vollzogen werden, wenn seit seiner Ausstellung zwei Jahre vergangen sind.
- Wenn die Gesundheit des Schuldners durch die Haft gefährdet ist, darf die Haft nicht vollstreckt werden.
- Diese Regelung gilt, solange die gesundheitliche Gefahr besteht.
- Der Schutz der Gesundheit des Schuldners hat Vorrang vor der Vollstreckung.
- Die Frist von zwei Jahren ist eine klare Grenze für die Vollziehung des Haftbefehls.