§ 850h – Verschleiertes Arbeitseinkommen
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen. (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Kurz erklärt
- Wenn der Empfänger von Arbeiten oder Dienstleistungen des Schuldners verpflichtet ist, Leistungen an einen Dritten zu erbringen, kann der Anspruch des Dritten gegen den Schuldner gepfändet werden.
- Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners schließt automatisch den Anspruch des Drittberechtigten ein.
- Der Pfändungsbeschluss muss sowohl dem Drittberechtigten als auch dem Schuldner zugestellt werden.
- Leistet der Schuldner einem Dritten unentgeltlich oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung, wird eine angemessene Vergütung als geschuldet betrachtet.
- Bei der Festlegung der angemessenen Vergütung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie Art der Dienstleistung und die Beziehungen zwischen den Beteiligten.