Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1108

§ 1108 – Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
  • Diese Übersetzung ist in deutscher Sprache zu erstellen.
  • Die Übersetzung muss von einer befugten Person angefertigt werden.
  • Die befugte Person muss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen.
  • Dies bezieht sich auf Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.