Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1108
§ 1108 – Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger muss eine Übersetzung vorlegen.
- Diese Übersetzung ist in deutscher Sprache zu erstellen.
- Die Übersetzung muss von einer befugten Person angefertigt werden.
- Die befugte Person muss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen.
- Dies bezieht sich auf Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.