Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 70

§ 70 – Beitritt des Nebenintervenienten

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; normal normal die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; normal normal die Erklärung des Beitritts. normal normal normal arabic (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Kurz erklärt

  • Der Nebenintervenient tritt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht oder Rechtsmittelgericht bei.
  • Der Schriftsatz muss beiden Parteien zugestellt werden.
  • Er muss die Parteien und den Rechtsstreit benennen.
  • Der Schriftsatz muss das Interesse des Nebenintervenienten klar angeben.
  • Es gelten die allgemeinen Vorschriften für vorbereitende Schriftsätze.