Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 322

§ 322 – Materielle Rechtskraft

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Kurz erklärt

  • Urteile sind nur rechtskräftig, wenn sie über den in der Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entscheiden.
  • Wenn der Beklagte eine Gegenforderung aufrechnet, kann das Urteil über diese Gegenforderung rechtskräftig sein.
  • Die Rechtskraft der Entscheidung über die Gegenforderung gilt nur bis zur Höhe des aufgerechneten Betrags.
  • Eine Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, ist rechtskräftig, wenn sie in diesem Rahmen erfolgt.
  • Die Rechtskraft bezieht sich also auf die spezifischen Ansprüche, die im Verfahren behandelt werden.