Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 358
§ 358 – Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
Kurz erklärt
- Wenn die Beweisaufnahme ein spezielles Verfahren benötigt, muss dies angeordnet werden.
- Die Anordnung erfolgt durch einen Beweisbeschluss.
- Ein Beweisbeschluss ist ein offizielles Dokument.
- Der Beweisbeschluss regelt, wie der Beweis erhoben wird.
- Dies stellt sicher, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.