Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 358

§ 358 – Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Beweisaufnahme ein spezielles Verfahren benötigt, muss dies angeordnet werden.
  • Die Anordnung erfolgt durch einen Beweisbeschluss.
  • Ein Beweisbeschluss ist ein offizielles Dokument.
  • Der Beweisbeschluss regelt, wie der Beweis erhoben wird.
  • Dies stellt sicher, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.