Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 363

§ 363 – Beweisaufnahme im Ausland

(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3. (2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt. (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung (EU) 2020/1783 regelt die Zusammenarbeit zwischen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen.
  • Für die Beweisaufnahme im Ausland gelten spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit dem jeweiligen Staat bestehen.
  • Der Vorsitzende des Prozessgerichts ist verantwortlich für das Ersuchen zur Beweisaufnahme im Ausland.
  • Wenn mehrere Möglichkeiten zur Beweisaufnahme bestehen, sollte ein deutscher Konsularbeamter nur dann eingeschaltet werden, wenn eine zeitnahe Erledigung durch ausländische Behörden nicht zu erwarten ist.
  • Fehlen völkerrechtliche Vereinbarungen, kann der Vorsitzende ebenfalls deutsche Konsularbeamte um Beweisaufnahme bitten, wenn eine zeitnahe Erledigung durch ausländische Behörden nicht möglich ist.