§ 331 – Versäumnisurteil gegen den Beklagten
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. (3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, wird das Vorbringen des Klägers als anerkannt angesehen, außer in bestimmten Fällen zur Zuständigkeit des Gerichts.
- Das Gericht entscheidet gemäß dem Klageantrag, es sei denn, der Antrag ist nicht gerechtfertigt, dann wird die Klage abgewiesen.
- Wenn der Beklagte nicht rechtzeitig mitteilt, dass er sich verteidigen möchte, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
- Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch möglich, wenn das Vorbringen des Klägers nicht für eine Nebenforderung ausreicht, vorausgesetzt, der Kläger wurde darauf hingewiesen.
- Der Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann bereits in der Klageschrift gestellt werden.