Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 572

§ 572 – Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt. (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gericht die Beschwerde für begründet hält, wird ihr stattgegeben; andernfalls wird sie an das Beschwerdegericht weitergeleitet.
  • Das Beschwerdegericht prüft von sich aus, ob die Beschwerde zulässig und fristgerecht eingereicht wurde.
  • Fehlen die erforderlichen Bedingungen, wird die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.
  • Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es Anordnungen an das ursprüngliche Gericht erteilen.
  • Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch einen Beschluss.