Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 48
§ 48 – Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, auch wenn es nicht gerechtfertigt ist.
- Ein Richter kann von einem Verhältnis berichten, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
- Zweifel an der Befangenheit eines Richters müssen ebenfalls vom Gericht geklärt werden.
- Das Gericht handelt unabhängig von der Anbringung eines Gesuchs.
- Es geht darum, die Unparteilichkeit des Richters zu gewährleisten.