Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 238

§ 238 – Verfahren bei Wiedereinsetzung

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. (4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird mit dem Verfahren der nachgeholten Prozesshandlung verbunden.
  • Das Gericht kann sich zunächst nur mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung befassen.
  • Die Regeln für die nachgeholte Prozesshandlung gelten auch für die Entscheidung über den Antrag.
  • Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung zur Wiedereinsetzung keinen Einspruch einlegen.
  • Die Kosten für die Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller, es sei denn, sie entstehen durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners.