Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 518

§ 518 – Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Urteil nachträglich ergänzt wird, beginnt die Berufungsfrist neu.
  • Die Frist startet mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung.
  • Dies gilt auch für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil.
  • Wenn eine Partei gegen beide Urteile Berufung einlegt, müssen die Berufungen verbunden werden.
  • Die Regelung betrifft die Fristen und Verfahren bei nachträglichen Entscheidungen.