Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 442

§ 442 – Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Schriftvergleichung.
  • Die Entscheidung basiert auf der freien Überzeugung des Gerichts.
  • Das Gericht kann Sachverständige anhören, wenn es nötig ist.
  • Die Entscheidung ist nicht an feste Vorgaben gebunden.
  • Das Gericht hat die Freiheit, die Beweise zu bewerten.